Die Rezeptgebühr wird mit 1. Jänner 2009 von 4,80 Euro auf 4,90 Euro erhöht. Der Mindestbetrag für den Kostenanteil des Versicherten (Angehörigen) bei Gewährung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln beträgt für das Jahr 2009 € 26,80. Diese Beträge leitet die Apotheke an Ihre Krankenkasse weiter.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr richtet sich nach den diesbezüglich vom Hauptverband erlassenen Richtlinien.
![]() | Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Antrag!) gelten folgende Grenzbeträge: a) Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte für Alleinstehende EUR 772,40 für Ehepaare EUR 1.158,08 nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um EUR 80,95. b) Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte für Alleinstehende EUR 888,26 für Ehepaare EUR 1.331,79 nicht übersteigen; für jedes weitere Kind sind EUR 80,95 hinzuzurechnen. Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. |
Heilbehelfe - Kostenanteil
Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 1. Jänner 2009 mindestens EUR 26,80.
Der Kostenanteil des Versicherten bei der Abgabe von Sehbehelfen beträgt mindestens EUR 80,40.
Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
Die neuen beitrags- und leistungsrechtlichen Werte stehen unter der Internet-Adresse www.hauptverband.at zum Download zur Verfügung.
Rezeptgebührendeckelung
Am 1.1.2008 trat eine zusätzliche Befreiung von der Rezeptgebühr – die „Rezeptgebührenbefreiung nach Erreichen der persönlichen Obergrenze (REGO)“ – in Kraft, die von der Erreichung einer individuellen Obergrenze von 2 % des jeweiligen Nettoeinkommens des Versicherten abhängig ist. Das Vorliegen einer Befreiung aus diesem Grund wird ausschließlich in der Ordination des niedergelassenen Arztes über das e-card System angezeigt und dann mittels eines zweiten Stempels auf dem Rezept für die einlösende Apotheke gekennzeichnet.
Quelle: apotheker.or.at

